Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Umgang mit Waffen, Munition und gefährlichen Gegenständen ist im gesamten Staatsgebiet grundsätzlich verboten, sofern in diesem Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme geregelt ist.
(2) Als verbotene Waffen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere sämtliche Schusswaffen, automatische und halbautomatische Kriegswaffen sowie Hieb- und Stichwaffen.
(3) Das Mitführen von Messern jeglicher Art (einschließlich Klapp-, Taschen- oder Jagdmessern) im öffentlichen Raum ist strikt untersagt.
(1) Eine behördliche Erlaubnis zum Erwerb und Führen einer legalen Waffe (Waffenschein) kann von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller folgende Kriterien kumulativ erfüllt:
(1) Jede legal erworbene Schusswaffe muss unverzüglich bei einer Dienststelle der Polizei angemeldet und im zentralen Waffenregister registriert werden.
(2) Die auf der Waffe eingeprägte Seriennummer wird dabei fest mit dem Waffenschein des Besitzers verknüpft.
(3) Das Führen oder Besitzen einer Waffe mit abgeschliffener, manipulierter oder nicht im System auf den Halter registrierter Seriennummer ist ein schweres Verbrechen und führt zur sofortigen Beschlagnahmung sowie Festnahme.
(1) Waffen dürfen im öffentlichen Raum oder in Fahrzeugen niemals ungesichert, offen oder zugriffsbereit geführt werden.
(2) Für den Transport ist die Waffe zwingend in einem dafür vorgesehenen, fest verschlossenen Waffenkoffer (Sicherheitsbehältnis) getrennt von der Munition zu verwahren.
(3) Ein Verstoß gegen die Verwahrungspflicht (z. B. loses Tragen im Inventar oder Handschuhfach ohne Koffer) stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar und kann zum Entzug der Lizenz führen.
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Waffen wird mit sofortiger Wirkung dauerhaft entzogen, wenn der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
(2) Ein Verlust der Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Inhaber rechtskräftig wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wird.
(1) Im gesamten Staatsgebiet gelten nachfolgende Bereiche als dauerhafte, gesetzlich verankerte Waffenverbotszonen:
(2) Unabhängig von den dauerhaften Zonen sind die Regierungsbehörden sowie die Polizeiführung dazu berechtigt, bei akuter Gefahrenlage oder Großveranstaltungen temporäre Waffenverbotszonen per Dekret auszurufen.
(3) In allen ausgewiesenen Waffenverbotszonen ist das Mitführen von Waffen und Messern (auch mit gültigem Waffenschein) absolut verboten.
(4) Innerhalb dieser definierten Zonen sind die Beamten der Polizei rechtlich dazu ermächtigt, bei allen Personen verdachtsunabhängige Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrollen zur Einhaltung des Waffenverbots durchzuführen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere die Verbote, Waffenscheinpflichten und Beschränkungen in Waffenverbotszonen) gelten nicht für die im Dienst befindlichen Beamten der Polizei sowie der Bundeswehr.
(2) Die Verbote bezüglich des Mitführens von Messern sowie die Beschränkungen in Waffenverbotszonen gelten ferner nicht für Einsatzkräfte des Rettungsdienstes sowie der Feuerwehr, sofern diese offizielle Rettungs- und Dienstwerkzeuge (z. B. Rettungsmesser, Gurtschneider, Feuerwehrbeile) im Rahmen ihrer aktiven Dienstausübung mitführen.
(3) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb der Dienstzeit (Zivil) ist gesondert durch die internen Dienstvorschriften und externen Richtlinien der jeweiligen Fraktion geregelt.
(1) Gegenstände, die ihrer äußeren Form nach wie eine echte Schuss- oder Kriegswaffe aussehen (Anscheinswaffen), dürfen im öffentlichen Raum nicht offen geführt werden.
(2) Wird eine Anscheinswaffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand (z. B. ein Baseballschläger oder ein Elektroschocker) mutwillig genutzt, um andere Personen zu bedrohen, einzuschüchtern oder eine Straftat vorzutäuschen, wird dieser Gegenstand rechtlich einer echten Waffe gleichgestellt.
(1) Der Verbau, das Mitführen oder der Besitz von bestimmtem Waffenzubehör, das die Funktionsweise einer Schusswaffe maßgeblich verändert oder verschleiert, ist für Zivilisten absolut verboten.
(2) Als verbotenes Zubehör gelten insbesondere:
(3) Der Verbau von verbotenem Zubehör führt zum sofortigen Erlöschen der legalen Registrierung der Waffe. Die Waffe gilt ab dem Zeitpunkt der Modifikation rechtlich als illegale Kriegswaffe.
(1) Der Inhaber einer legal registrierten Waffe ist verpflichtet, den Verlust, das Abhandenkommen oder den Diebstahl der Waffe oder der dazugehörigen Munition unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) bei einer Dienststelle der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(2) Wird die Waffe nicht rechtzeitig als gestohlen gemeldet und wird mit dieser Waffe zu einem späteren Zeitpunkt eine Straftat begangen, kann der registrierte Halter wegen Fahrlässigkeit mitverantwortlich gemacht werden. Zudem erfolgt der sofortige, dauerhafte Entzug des Waffenscheins.
(1) Werden im öffentlichen oder privaten Raum Schussgeräusche durch Beamte wahrgenommen oder wird der Polizei eine aktive Schussabgabe über den Notruf gemeldet, liegt rechtlich akut Gefahr im Verzug vor.
(2) Die Beamten der Polizei sind in diesem Fall ausdrücklich dazu ermächtigt, angrenzende Grundstücke, Gebäude, Wohnungen sowie Fahrzeuge ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss sofort zu betreten und zu durchsuchen.
(3) Diese Maßnahme dient ausschließlich der Festnahme von Tätern, der akuten Sicherstellung von Tatwaffen sowie der Lebensrettung verletzter Personen.