Amtliche Abkürzung:
StVZO
In der Fassung vom:
15.05.2026
Gültig ab:
20.05.2026
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Wappen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Vom 15. Mai 2026

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026

Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: ---

§ 1
Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde oder Polizei dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde oder Polizei zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen

1.
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

§ 3
Zulassungsverfahren und Dokumente

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind Fahrzeuge nur zugelassen, wenn für sie eine gültige Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ausgestellt wurde.

(2) Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 sowie die finale Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Dienststellen der Polizei.

(3) Neufahrzeuge erhalten ab dem offiziellen Kaufdatum eine automatische Kurzzeitzulassung von maximal drei (3) Tagen. Innerhalb dieser Frist ist das Fahrzeug unverzüglich bei der Polizei ordnungsgemäß zuzulassen.

(4) Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrzeugführer während der Fahrt zwingend im Original oder in einer amtlich anerkannten digitalen Form mitzuführen.

(5) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil 1 den Beamten der Polizei oder anderen zur Verkehrskontrolle ermächtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4
Hauptuntersuchung (HU)

(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen müssen ihr Fahrzeug in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung (HU) auf Verkehrstauglichkeit unterziehen.

(2) Die Gültigkeit einer bestandenen Hauptuntersuchung beträgt generell drei (3) Monate.

(3) Für Neufahrzeuge gilt ab dem Kaufdatum automatisch eine TÜV- und HU-Gültigkeit von drei (3) Monaten.

§ 5
Veränderungen am Fahrzeug und Tuning

(1) Jede bauliche Veränderung, Leistungssteigerung oder optische Modifikation am Fahrzeug führt zum vorübergehenden Erlöschen der Betriebserlaubnis, bis diese durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft wurde.

(2) Als amtliche Sachverständige für die technische Überprüfung von Fahrzeugmodifikationen sind ausschließlich die Mitarbeiter des Pannendienstes (Mechaniker / o.ä.) autorisiert.

(3) Nach erfolgreicher technischer Abnahme durch den Pannendienst müssen alle vorgenommenen Tuning-Maßnahmen und Veränderungen unverzüglich in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) durch den Sachverständigen eingetragen werden.

§ 6
Zulässige Modifikationen und Leistungssteigerungen

(1) Modifikationen an Scheiben (Fenstertönungen jeglichen Grades) sind auf allen Scheibenabschnitten generell erlaubt.

(2) Leistungssteigernde Maßnahmen, namentlich Motorverbesserungen, Getriebeverbesserungen sowie der Verbau von Turboladern, sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit zulässig.

(3) Modifikationen an der Spur- und Fahrwerksgeometrie sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Eine Spurverbreiterung ist nur statthaft, wenn der Reifen aus der Vogelperspektive zu mindestens 50 % von den seitlichen Kotflügeln des Fahrzeugs verdeckt wird.
2.
Die Veränderung des Radsturzes (Camber) ist bis zu einem Neigungswinkel von maximal vier (4) Grad erlaubt.
§ 7
Bestimmungen zur Fahrwerkstieferlegung

(1) Eine mechanische oder elektronische Tieferlegung des Fahrzeugfahrwerks ist nur insoweit erlaubt, als dass die Verkehrssicherheit und die volle Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs gewahrt bleiben.

(2) Bei einer Tieferlegung müssen zwingend folgende Kriterien erfüllt sein:

a.
Die freie Reifenbewegung muss in alle vorgesehenen Lenk- und Federungsrichtungen ohne jede Einschränkung oder Schleifen am Radkasten möglich sein.
b.
Es muss ein Mindestabstand von fünf (5) Zentimetern Platz zwischen der Oberkante des Reifens und der Unterkante des Radkastens vorliegen.
c.
Die Bodenfreiheit zwischen dem tiefsten Punkt des Fahrzeugunterbodens und der Fahrbahnoberfläche muss mindestens zehn (10) Zentimeter betragen.
§ 8
Lichttechnische Einrichtungen

(1) Für die Hauptscheinwerfer (Abblend- und Fernlicht) sind ausschließlich die Lichtfarben Weiß, Standard-Gelb/Halogen oder Elektrisches Blau (Xenon/Neon-Optik) zulässig. Jede andere Farbgebung ist unzulässig.

(2) Der Verbau und Betrieb einer Unterbodenbeleuchtung ist ausschließlich im Zustand des Fahrzeugstillstands (im Stand) erlaubt. Während der Fahrt auf öffentlichen Straßen muss die Unterbodenbeleuchtung zwingend vollständig ausgeschaltet sein.

§ 9
Unzulässige Fahrzeugausstattung und Verbote

(1) Der Betrieb, Einbau oder das Mitführen folgender Fahrzeugkomponenten im öffentlichen Verkehrsraum ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Entzug der Betriebserlaubnis:

1.
Jegliche Form von ballistischer Fahrzeugpanzerung (gepanzerte Karosserieplatten oder schusssicheres Glas).
2.
Schussgünstige, verstärkte oder schussunterdrückende Bereifung (schussichere Reifen).
3.
Militärische Anbauteile, Waffenplattformen oder waffenfähige Vorrichtungen (z.B. montierte Maschinengewehre auf Panzerwagen).
4.
Akustische Signaleinrichtungen, die Melodien abspielen, oder sonstige im Straßenverkehr unübliche Hupen.
5.
Vorrichtungen und Modifikationen zur Erzeugung von Reifenqualm.

Hinweis zur Auslegung: Der reine Einbau und Verbau solcher Reifen-Modifikationen ist generell erlaubt. Verboten ist jedoch die mutwillige und künstliche Erzeugung von starkem Reifenqualm im öffentlichen Verkehrsraum, beispielsweise durch das absichtliche Durchdrehenlassen der Reifen im Stand (Burnout) oder unnötiges, absichtliches Rutschen (Driften).

§ 10
Mitführpflichten und Notfallausrüstung

(1) In jedem zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeug (ausgenommen Krafträder) müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr folgende Ausrüstungsgegenstände einsatzbereit mitgeführt werden:

1.
Ein gültiger und vollständiger Erste-Hilfe-Kasten (Verbandkasten) zur Erstversorgung von verletzten Personen.
2.
Ein rückstrahlendes, tragbares Warndreieck zur Absicherung von Unfall- oder Pannenfahrzeugen.
3.
Mindestens eine nach den gesetzlichen Normen zertifizierte Warnweste in fluoreszierender Farbe (Gelb oder Orange) mit reflektierenden Streifen.

(2) Die Ausrüstungsgegenstände sind so im Fahrzeug zu verwahren, dass sie im Notfall ohne Verzögerung einsatzbereit entnommen werden können.

(3) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, den Beamten der Polizei bei einer Verkehrskontrolle die Notfallausrüstung auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Bei einem Unfall, einer Panne oder beim Verlassen des Fahrzeugs auf Autobahnen, Schnellstraßen oder unübersichtlichen Verkehrsstellen ist die Warnweste vom Fahrzeugführer und allen Insassen, die das Fahrzeug verlassen, zwingend anzulegen.