Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026
Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: ---
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde oder Polizei dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde oder Polizei zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind Fahrzeuge nur zugelassen, wenn für sie eine gültige Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ausgestellt wurde.
(2) Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 sowie die finale Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Dienststellen der Polizei.
(3) Neufahrzeuge erhalten ab dem offiziellen Kaufdatum eine automatische Kurzzeitzulassung von maximal drei (3) Tagen. Innerhalb dieser Frist ist das Fahrzeug unverzüglich bei der Polizei ordnungsgemäß zuzulassen.
(4) Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrzeugführer während der Fahrt zwingend im Original oder in einer amtlich anerkannten digitalen Form mitzuführen.
(5) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Zulassungsbescheinigung Teil 1 den Beamten der Polizei oder anderen zur Verkehrskontrolle ermächtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen müssen ihr Fahrzeug in regelmäßigen Abständen einer Hauptuntersuchung (HU) auf Verkehrstauglichkeit unterziehen.
(2) Die Gültigkeit einer bestandenen Hauptuntersuchung beträgt generell drei (3) Monate.
(3) Für Neufahrzeuge gilt ab dem Kaufdatum automatisch eine TÜV- und HU-Gültigkeit von drei (3) Monaten.
(1) Jede bauliche Veränderung, Leistungssteigerung oder optische Modifikation am Fahrzeug führt zum vorübergehenden Erlöschen der Betriebserlaubnis, bis diese durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft wurde.
(2) Als amtliche Sachverständige für die technische Überprüfung von Fahrzeugmodifikationen sind ausschließlich die Mitarbeiter des Pannendienstes (Mechaniker / o.ä.) autorisiert.
(3) Nach erfolgreicher technischer Abnahme durch den Pannendienst müssen alle vorgenommenen Tuning-Maßnahmen und Veränderungen unverzüglich in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) durch den Sachverständigen eingetragen werden.
(1) Modifikationen an Scheiben (Fenstertönungen jeglichen Grades) sind auf allen Scheibenabschnitten generell erlaubt.
(2) Leistungssteigernde Maßnahmen, namentlich Motorverbesserungen, Getriebeverbesserungen sowie der Verbau von Turboladern, sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherheit zulässig.
(3) Modifikationen an der Spur- und Fahrwerksgeometrie sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(1) Eine mechanische oder elektronische Tieferlegung des Fahrzeugfahrwerks ist nur insoweit erlaubt, als dass die Verkehrssicherheit und die volle Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs gewahrt bleiben.
(2) Bei einer Tieferlegung müssen zwingend folgende Kriterien erfüllt sein:
(1) Für die Hauptscheinwerfer (Abblend- und Fernlicht) sind ausschließlich die Lichtfarben Weiß, Standard-Gelb/Halogen oder Elektrisches Blau (Xenon/Neon-Optik) zulässig. Jede andere Farbgebung ist unzulässig.
(2) Der Verbau und Betrieb einer Unterbodenbeleuchtung ist ausschließlich im Zustand des Fahrzeugstillstands (im Stand) erlaubt. Während der Fahrt auf öffentlichen Straßen muss die Unterbodenbeleuchtung zwingend vollständig ausgeschaltet sein.
(1) Der Betrieb, Einbau oder das Mitführen folgender Fahrzeugkomponenten im öffentlichen Verkehrsraum ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Entzug der Betriebserlaubnis:
Hinweis zur Auslegung: Der reine Einbau und Verbau solcher Reifen-Modifikationen ist generell erlaubt. Verboten ist jedoch die mutwillige und künstliche Erzeugung von starkem Reifenqualm im öffentlichen Verkehrsraum, beispielsweise durch das absichtliche Durchdrehenlassen der Reifen im Stand (Burnout) oder unnötiges, absichtliches Rutschen (Driften).
(1) In jedem zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeug (ausgenommen Krafträder) müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr folgende Ausrüstungsgegenstände einsatzbereit mitgeführt werden:
(2) Die Ausrüstungsgegenstände sind so im Fahrzeug zu verwahren, dass sie im Notfall ohne Verzögerung einsatzbereit entnommen werden können.
(3) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, den Beamten der Polizei bei einer Verkehrskontrolle die Notfallausrüstung auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Bei einem Unfall, einer Panne oder beim Verlassen des Fahrzeugs auf Autobahnen, Schnellstraßen oder unübersichtlichen Verkehrsstellen ist die Warnweste vom Fahrzeugführer und allen Insassen, die das Fahrzeug verlassen, zwingend anzulegen.