Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die nachfolgenden Delikte regeln Verstöße gegen staatliche Institutionen, Beamte und die öffentliche Sicherheit.
(1) Wer sich fälschlich als aktiver Beamter der Polizei, des Rettungsdienstes oder Feuerwehr, der Justiz oder einer Regierungsbehörde ausgibt oder Dienstkleidung, Dienstausweise oder Dienstfahrzeuge dieser Fraktionen unbefugt nutzt, wird bestraft.
(1) Wer einem Beamten der Polizei, der Justiz oder des Rettungsdienstes bei der Durchführung einer rechtmäßigen Diensthandlung (z. B. Festnahme, Durchsuchung, medizinische Erstversorgung) aktiv physischen Widerstand leistet, wird bestraft.
(1) Wer eine festgenommene Person mutwillig aus dem Gewahrsam der Behörden befreit oder einer Person aktiv hilft, sich einer Festnahme oder Kontrolle zu entziehen (z. B. als Fluchtwagenfahrer), wird bestraft.
(1) Wer einem Beamten des Staates Geld, Sachwerte oder Dienstleistungen anbietet, um eine Amtshandlung zu unterdrücken oder zu beeinflussen, wird bestraft. Gleiches gilt für den Beamten, der diese Vorteile annimmt.
(1) Wer die Arbeit von Mitarbeitern des Rettungsdienstes oder der Feuerwehr bei der Erstversorgung oder Rettung von verletzten Personen blockiert, stört, die Einsatzkräfte bedroht oder die An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen mutwillig behindert, wird bestraft.
(1) Wer vor der Polizei, der Justiz oder einem Richter bewusst eine falsche Aussage tätigt, um Ermittlungen zu manipulieren, oder wer eine Straftat anzeigt, die überhaupt nicht stattgefunden hat, wird bestraft.
(1) Wer die Ehre einer anderen Person oder eines Beamten im Dienst durch ehrverletzende Äußerungen, Gesten oder die Verbreitung von Unwahrheiten herabwürdigt, wird bestraft.
(1) Wer unbefugt in die abgesperrten Bereiche von Fraktionsgeländen (z. B. Polizei-Innenhof, Regierungsbüros) oder in befriedete private Grundstücke eindringt oder trotz Aufforderung zum Verlassen dort verweilt, wird bestraft.
(1) Wer als Fahrzeugführer oder Fußgänger die deutlich gegebenen Haltezeichen oder Anweisungen eines Polizeibeamten (z. B. durch Anhaltesignalgeber, Blaulicht, Sirene oder Megafon) bewusst ignoriert und flieht, wird bestraft.
(1) Wer absichtlich hilft, die Entdeckung, Festnahme oder Bestrafung eines Straftäters durch die Behörden zu verhindern (z. B. durch das Verstecken von Gesuchten oder das absichtliche Beiseite-Schaffen von Tatwaffen/Drogen vor dem Eintreffen der Polizei), wird bestraft.
(1) Wer absichtlich und grundlos Notrufe (112 / Leitstelle) missbraucht, um Falschmeldungen abzusetzen, Scherze zu treiben oder die Einsatzkräfte zu trollen und von echten Einsätzen abzulenken, wird bestraft.
Die nachfolgenden Delikte schützen die Freiheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Bürger (Verhindern des Herbeiführens von Bewusstlosigkeit und Koma).
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (z. B. durch Schläge, Tritte oder stumpfe Gewalt), ohne dass das Opfer das Bewusstsein verliert, wird bestraft.
(1) Wird die Körperverletzung mittels einer Waffe (Schusswaffe, Messer), eines gefährlichen Gegenstands oder gemeinschaftlich begangen, erhöht sich das Strafmaß.
(1) Wer eine andere Person vorsätzlich so schwer verletzt, dass diese das Bewusstsein verliert und medizinisch durch den Rettungsdienst reanimiert oder behandelt werden muss, wird bestraft.
(1) Wer eine andere Person mit Tötungsabsicht aus Grausamkeit, Heimtücke (z. B. feiger Hinterhalt) oder zur Verdeckung einer Straftat angreift und das Opfer in eine so tiefe Bewusstlosigkeit stürzt, dass der Rettungsdienst nicht mehr helfen kann und das Opfer im Krankenhaus das Bewusstsein wiedererlangt, begeht ein Kapitalverbrechen.
(1) Wer eine Person gegen ihren Willen festhält, fesselt, entführt oder als Geisel nimmt, um Forderungen gegenüber dem Staat oder Dritten zu erpressen (z. B. bei Raubüberfällen), wird bestraft.
(1) Wer eine andere Person rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (z. B. 'Zahl mir Schutzgeld oder ich schlage dich ins Koma') zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird bestraft.
Die nachfolgenden Delikte regeln den Schutz von privatem, gewerblichem und staatlichem Eigentum.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache (Gegenstände aus Taschen, Kofferräumen oder offene Objekte) in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen, wird bestraft.
(1) Wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude einbricht oder ein verschlossenes Kraftfahrzeug mittels Werkzeugen oder Hacking-Geräten knackt und entwendet, wird bestraft.
(1) Wer einen Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder unter expliziter Bedrohung mit einer Waffe gegen eine Person begeht (z. B. Ladenraub, Bankraub, Carjacking an Ampeln), wird bestraft.
(1) Wer mutwillig und rechtswidrig das Eigentum eines anderen oder die öffentliche Infrastruktur beschädigt oder zerstört, wird bestraft.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt (z. B. beim manipulierten privaten Fahrzeughandel oder gefälschten Dienstleistungen), wird bestraft.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine Straftat erlangt hat, kauft, sich verschafft, lagert oder an Dritte weiterverkauft, um sich zu bereichern (Handel mit Diebesgut / Schwarzmarkt-Ankauf), wird bestraft.
Die nachfolgenden Delikte regeln den illegalen Umgang mit den Betäubungsmitteln Gras, Kokain (Koks) und Methamphetamin (Meth).
(1) Wer Betäubungsmittel in geringen Mengen ausschließlich zum eigenen Konsum mit sich führt, wird bestraft.
(1) Wer Betäubungsmittel in Mengen mit sich führt, die den Eigenbedarf überschreiten, oder wer beim aktiven Verkauf, der Übergabe oder dem Transport von Drogen erwischt wird, begeht Drogenhandel.
(1) Wer im großen Stil illegale Drogenplantagen anbaut oder chemische Großlabore zur Synthese von Methamphetamin betreibt, wird bestraft.
Die nachfolgenden Delikte regeln schwere Straftaten im Straßenverkehr, welche die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer akut gefährden.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Fahrzeuge gezielt als Waffe nutzt (z. B. absichtliches Rammen, Abdrängen, Überfahren von Gehwegen) oder Straßensperren der Polizei durchbricht, wird bestraft.
(1) Wer sich als Fahrzeugführer an einem nicht genehmigten Straßenrennen oder einer riskanten Hochgeschwindigkeits-Flucht vor der Polizei beteiligt, wird bestraft.
(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien und seines Fahrzeugs zu ermöglichen oder Erste Hilfe zu leisten, wird bestraft.
Die nachfolgenden Delikte regeln die strafrechtlichen Konsequenzen beim illegalen Umgang mit Waffen, Munition und verbotenen Gegenständen.
(1) Wer ohne gültige Erlaubnis (Waffenschein) eine registrierungspflichtige Kleinkaliber-Waffe (z. B. Pistolen) oder illegale Stichwaffen mit sich führt, wird bestraft.
(1) Wer automatische Langwaffen (z. B. Sturmgewehre, Maschinenpistolen), Waffen mit abgeschliffenen Seriennummern oder illegale Modifikationen (wie in § 13 WaffG definiert, z. B. Schalldämpfer) besitzt oder führt, begeht ein schweres Vergehen.
(1) Wer gewerbsmäßig oder bandenmäßig unregistrierte Waffen oder Munition importiert, herstellt, lagert oder an Dritte auf dem Schwarzmarkt verkauft, wird mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die strafrechtliche Bewertung von unvollendeten Taten sowie der gemeinschaftlichen Kriminalität.
(1) Eine Straftat wird bereits dann untersagt und unter Strafe gestellt, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ausführung unmittelbar ansetzt (z. B. das Hacking-Gerät an der Bank bereits ansetzt, aber von der Polizei vor Vollendung gestoppt wird).
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Als Richtlinie gilt hierbei das Ansetzen des jeweiligen Mindeststrafmaßes des versuchten Paragraphen.
(1) Als Mittäter wird gleichermaßen bestraft, wer eine Straftat gemeinschaftlich mit anderen plant oder ausführt. Jeder Teilnehmer trägt die volle Verantwortung für das Gesamtdelikt (z. B. Geiselnahme-Absicherer oder Schmieresteher).
(2) Wer eine andere Person bewusst zu einer Straftat bestimmt (Anstiftung) oder dem Täter bei der Ausführung der Tat aktiv hilft (Beihilfe), wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß kann je nach Kooperation um bis zu 50 % des Hauptstrafmaßes gemindert werden.
(1) Wer eine Vereinigung gründet, ihr beitritt oder sie unterstützt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die regelmäßige Begehung von schweren Straftaten (z. B. organisierter Drogenhandel, fortlaufende bewaffnete Überfälle, illegaler Waffenimport) gerichtet ist, wird wegen Bandenkriminalität belangt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (z. B. eine Flucht vor der Polizei, bei der gleichzeitig eine rote Ampel überfahren und ein Streifenwagen gerammt wird), so wird nur auf eine einzige Strafe erkannt.
(2) Zur Ermittlung des Strafmaßes bei Tateinheit gilt das Absorptionsprinzip: Es wird ausschließlich das Delikt mit dem höchsten Strafmaß (die sogenannte 'Einsatzstrafe') herangezogen und voll berechnet. Die schwächeren Delikte werden rechtlich absorbiert und fließen nicht in die Geld- oder Haftstrafe ein.
(1) Hat jemand mehrere selbstständige Straftaten begangen, die zeitlich oder logisch voneinander getrennt sind (z. B. erst ein Ladenraub, drei Stunden später ein illegaler Waffenbesitz bei einer Kontrolle), wird eine Gesamtstrafe gebildet.
(2) Die Strafen für die einzelnen Delikte dürfen nicht einfach addiert werden. Das Verfahren zur Bildung der Gesamtstrafe (Asperationsprinzip) lautet wie folgt: