Strafgesetzbuch vom 15. Mai 2026

Abschnitt 1: Straftaten gegen die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung
§ 100 Amtsanmaßung
§ 105 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 110 Gefangenenbefreiung und Fluchthilfe
§ 115 Bestechung und Korruption
§ 120 Behinderung von Rettungskräften
§ 125 Falschaussage und Vortäuschen einer Straftat
§ 130 Beleidigung und Verleumdung
§ 135 Hausfriedensbruch
§ 140 Flucht vor der Polizei (Nichtbefolgen von Zeichen und Weisungen)
§ 145 Begünstigung und Strafvereitelung
§ 150 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Notsignalen
Abschnitt 2: Straftaten gegen die Person (Gewaltdelikte & Koma)
§ 200 Körperverletzung
§ 205 Gefährliche Körperverletzung
§ 210 Herbeiführen einer schweren Bewusstlosigkeit (Totschlag)
§ 211 Vorsätzlicher Angriff auf das Leben mit akutem Koma (Mord)
§ 220 Geiselnahme und Freiheitsberaubung
§ 225 Nötigung und Erpressung
Abschnitt 3: Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
§ 300 Diebstahl und Unterschlagung
§ 305 Schwerer Diebstahl (Fahrzeugdiebstahl und Einbruch)
§ 310 Raub und bewaffneter Überfall
§ 315 Sachbeschädigung
§ 320 Betrug und arglistige Täuschung
§ 325 Hehlerei
Abschnitt 4: Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtM)
§ 400 Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenbedarf)
§ 405 Illegaler Handel und Vertrieb von Betäubungsmitteln
§ 410 Illegale Herstellung und industrieller Anbau
Abschnitt 5: Schwere Verkehrsdelikte
§ 500 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 505 Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen
§ 510 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Abschnitt 6: Straftaten gegen das Waffengesetz
§ 600 Illegaler Waffenbesitz (Messer und Kleinkaliber)
§ 605 Besitz von verbotenen Kriegswaffen und Modifikationen
§ 610 Illegaler Waffenhandel und Schmuggel
Abschnitt 7: Allgemeine Strafbestimmungen (Versuch, Anstiftung & Bande)
§ 700 Strafbarkeit des Versuchs
§ 705 Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe
§ 710 Bildung einer kriminellen Vereinigung (Bandenkriminalität)
§ 715 Tateinheit (Eine Handlung, mehrere Delikte)
§ 720 Tatmehrheit und Gesamtstrafenbildung (Mehrere Handlungen, mehrere Delikte)
Amtliche Abkürzung:
StGB
In der Fassung vom:
15.05.2026
Gültig ab:
20.05.2026
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Gesetz
Quelle:
Wappen
Strafgesetzbuch
(StGB)
Vom 15. Mai 2026

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026

Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: ---

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel Gültig ab
Abschnitt 1: Straftaten gegen die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung17.05.2026
§ 100 Amtsanmaßung17.05.2026
§ 105 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte17.05.2026
§ 110 Gefangenenbefreiung und Fluchthilfe17.05.2026
§ 115 Bestechung und Korruption17.05.2026
§ 120 Behinderung von Rettungskräften17.05.2026
§ 125 Falschaussage und Vortäuschen einer Straftat17.05.2026
§ 130 Beleidigung und Verleumdung17.05.2026
§ 135 Hausfriedensbruch17.05.2026
§ 140 Flucht vor der Polizei (Nichtbefolgen von Zeichen und Weisungen)17.05.2026
§ 145 Begünstigung und Strafvereitelung17.05.2026
§ 150 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Notsignalen17.05.2026
Abschnitt 2: Straftaten gegen die Person (Gewaltdelikte & Koma)17.05.2026
§ 200 Körperverletzung17.05.2026
§ 205 Gefährliche Körperverletzung17.05.2026
§ 210 Herbeiführen einer schweren Bewusstlosigkeit (Totschlag)17.05.2026
§ 211 Vorsätzlicher Angriff auf das Leben mit akutem Koma (Mord)17.05.2026
§ 220 Geiselnahme und Freiheitsberaubung17.05.2026
§ 225 Nötigung und Erpressung17.05.2026
Abschnitt 3: Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen17.05.2026
§ 300 Diebstahl und Unterschlagung17.05.2026
§ 305 Schwerer Diebstahl (Fahrzeugdiebstahl und Einbruch)17.05.2026
§ 310 Raub und bewaffneter Überfall17.05.2026
§ 315 Sachbeschädigung17.05.2026
§ 320 Betrug und arglistige Täuschung17.05.2026
§ 325 Hehlerei17.05.2026
Abschnitt 4: Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtM)17.05.2026
§ 400 Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenbedarf)17.05.2026
§ 405 Illegaler Handel und Vertrieb von Betäubungsmitteln17.05.2026
§ 410 Illegale Herstellung und industrieller Anbau17.05.2026
Abschnitt 5: Schwere Verkehrsdelikte17.05.2026
§ 500 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr17.05.2026
§ 505 Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen17.05.2026
§ 510 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)17.05.2026
Abschnitt 6: Straftaten gegen das Waffengesetz17.05.2026
§ 600 Illegaler Waffenbesitz (Messer und Kleinkaliber)17.05.2026
§ 605 Besitz von verbotenen Kriegswaffen und Modifikationen17.05.2026
§ 610 Illegaler Waffenhandel und Schmuggel17.05.2026
Abschnitt 7: Allgemeine Strafbestimmungen (Versuch, Anstiftung & Bande)17.05.2026
§ 700 Strafbarkeit des Versuchs17.05.2026
§ 705 Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe17.05.2026
§ 710 Bildung einer kriminellen Vereinigung (Bandenkriminalität)17.05.2026
§ 715 Tateinheit (Eine Handlung, mehrere Delikte)17.05.2026
§ 720 Tatmehrheit und Gesamtstrafenbildung (Mehrere Handlungen, mehrere Delikte)17.05.2026
Abschnitt 1: Straftaten gegen die Staatsgewalt und öffentliche Ordnung

Die nachfolgenden Delikte regeln Verstöße gegen staatliche Institutionen, Beamte und die öffentliche Sicherheit.

§ 100
Amtsanmaßung

(1) Wer sich fälschlich als aktiver Beamter der Polizei, des Rettungsdienstes oder Feuerwehr, der Justiz oder einer Regierungsbehörde ausgibt oder Dienstkleidung, Dienstausweise oder Dienstfahrzeuge dieser Fraktionen unbefugt nutzt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 15.000 € bis 30.000 € und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 30 Minuten.
§ 105
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Beamten der Polizei, der Justiz oder des Rettungsdienstes bei der Durchführung einer rechtmäßigen Diensthandlung (z. B. Festnahme, Durchsuchung, medizinische Erstversorgung) aktiv physischen Widerstand leistet, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 5.000 € bis 15.000 € und/oder eine Haftstrafe von 5 bis 20 Minuten.
§ 110
Gefangenenbefreiung und Fluchthilfe

(1) Wer eine festgenommene Person mutwillig aus dem Gewahrsam der Behörden befreit oder einer Person aktiv hilft, sich einer Festnahme oder Kontrolle zu entziehen (z. B. als Fluchtwagenfahrer), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 25.000 € bis 60.000 € und/oder eine Haftstrafe von 20 bis 45 Minuten.
§ 115
Bestechung und Korruption

(1) Wer einem Beamten des Staates Geld, Sachwerte oder Dienstleistungen anbietet, um eine Amtshandlung zu unterdrücken oder zu beeinflussen, wird bestraft. Gleiches gilt für den Beamten, der diese Vorteile annimmt.

Strafmaß:
Geldstrafe von 30.000 € bis 75.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 40 Minuten. Beamte werden zusätzlich aus dem Dienst entlassen.
§ 120
Behinderung von Rettungskräften

(1) Wer die Arbeit von Mitarbeitern des Rettungsdienstes oder der Feuerwehr bei der Erstversorgung oder Rettung von verletzten Personen blockiert, stört, die Einsatzkräfte bedroht oder die An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen mutwillig behindert, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 25.000 € und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 25 Minuten.
§ 125
Falschaussage und Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer vor der Polizei, der Justiz oder einem Richter bewusst eine falsche Aussage tätigt, um Ermittlungen zu manipulieren, oder wer eine Straftat anzeigt, die überhaupt nicht stattgefunden hat, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 8.000 € bis 20.000 € und/oder eine Haftstrafe von 5 bis 20 Minuten.
§ 130
Beleidigung und Verleumdung

(1) Wer die Ehre einer anderen Person oder eines Beamten im Dienst durch ehrverletzende Äußerungen, Gesten oder die Verbreitung von Unwahrheiten herabwürdigt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 3.000 € bis 10.000 €. Bei massiver, andauernder Beamtenbeleidigung bis zu 10 Minuten Haftzeit.
§ 135
Hausfriedensbruch

(1) Wer unbefugt in die abgesperrten Bereiche von Fraktionsgeländen (z. B. Polizei-Innenhof, Regierungsbüros) oder in befriedete private Grundstücke eindringt oder trotz Aufforderung zum Verlassen dort verweilt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 5.000 € bis 15.000 € und/oder bis zu 15 Minuten Haftzeit.
§ 140
Flucht vor der Polizei (Nichtbefolgen von Zeichen und Weisungen)

(1) Wer als Fahrzeugführer oder Fußgänger die deutlich gegebenen Haltezeichen oder Anweisungen eines Polizeibeamten (z. B. durch Anhaltesignalgeber, Blaulicht, Sirene oder Megafon) bewusst ignoriert und flieht, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 25.000 € und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 30 Minuten. Bei einer Flucht mit dem KFZ wird der Führerschein zwingend für mindestens 3 Tage entzogen.
§ 145
Begünstigung und Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich hilft, die Entdeckung, Festnahme oder Bestrafung eines Straftäters durch die Behörden zu verhindern (z. B. durch das Verstecken von Gesuchten oder das absichtliche Beiseite-Schaffen von Tatwaffen/Drogen vor dem Eintreffen der Polizei), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 15.000 € bis 35.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 40 Minuten.
§ 150
Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Notsignalen

(1) Wer absichtlich und grundlos Notrufe (112 / Leitstelle) missbraucht, um Falschmeldungen abzusetzen, Scherze zu treiben oder die Einsatzkräfte zu trollen und von echten Einsätzen abzulenken, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 8.000 € bis 20.000 €. Bei wiederholtem Missbrauch zur gezielten Ablenkung (z. B. vor einem Bankraub) bis zu 20 Minuten Haftzeit.
Abschnitt 2: Straftaten gegen die Person (Gewaltdelikte & Koma)

Die nachfolgenden Delikte schützen die Freiheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Bürger (Verhindern des Herbeiführens von Bewusstlosigkeit und Koma).

§ 200
Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt (z. B. durch Schläge, Tritte oder stumpfe Gewalt), ohne dass das Opfer das Bewusstsein verliert, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 6.000 € bis 18.000 € und/oder eine Haftstrafe von 5 bis 15 Minuten.
§ 205
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wird die Körperverletzung mittels einer Waffe (Schusswaffe, Messer), eines gefährlichen Gegenstands oder gemeinschaftlich begangen, erhöht sich das Strafmaß.

Strafmaß:
Geldstrafe von 20.000 € bis 50.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 45 Minuten.
§ 210
Herbeiführen einer schweren Bewusstlosigkeit (Totschlag)

(1) Wer eine andere Person vorsätzlich so schwer verletzt, dass diese das Bewusstsein verliert und medizinisch durch den Rettungsdienst reanimiert oder behandelt werden muss, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 60.000 € bis 100.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 50 bis 80 Minuten.
§ 211
Vorsätzlicher Angriff auf das Leben mit akutem Koma (Mord)

(1) Wer eine andere Person mit Tötungsabsicht aus Grausamkeit, Heimtücke (z. B. feiger Hinterhalt) oder zur Verdeckung einer Straftat angreift und das Opfer in eine so tiefe Bewusstlosigkeit stürzt, dass der Rettungsdienst nicht mehr helfen kann und das Opfer im Krankenhaus das Bewusstsein wiedererlangt, begeht ein Kapitalverbrechen.

Strafmaß:
Geldstrafe von 100.000 € bis 150.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 90 bis 120 Minuten (Maximalstrafe).
§ 220
Geiselnahme und Freiheitsberaubung

(1) Wer eine Person gegen ihren Willen festhält, fesselt, entführt oder als Geisel nimmt, um Forderungen gegenüber dem Staat oder Dritten zu erpressen (z. B. bei Raubüberfällen), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 45.000 € bis 90.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 45 bis 90 Minuten.
§ 225
Nötigung und Erpressung

(1) Wer eine andere Person rechtswidrig durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (z. B. 'Zahl mir Schutzgeld oder ich schlage dich ins Koma') zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 15.000 € bis 40.000 € und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 30 Minuten.
Abschnitt 3: Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen

Die nachfolgenden Delikte regeln den Schutz von privatem, gewerblichem und staatlichem Eigentum.

§ 300
Diebstahl und Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache (Gegenstände aus Taschen, Kofferräumen oder offene Objekte) in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 3.000 € bis 10.000 € und/oder eine Haftstrafe von 5 bis 15 Minuten.
§ 305
Schwerer Diebstahl (Fahrzeugdiebstahl und Einbruch)

(1) Wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude einbricht oder ein verschlossenes Kraftfahrzeug mittels Werkzeugen oder Hacking-Geräten knackt und entwendet, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 25.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 30 Minuten.
§ 310
Raub und bewaffneter Überfall

(1) Wer einen Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder unter expliziter Bedrohung mit einer Waffe gegen eine Person begeht (z. B. Ladenraub, Bankraub, Carjacking an Ampeln), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 30.000 € bis 80.000 € und/oder eine Haftstrafe von 30 bis 75 Minuten.
§ 315
Sachbeschädigung

(1) Wer mutwillig und rechtswidrig das Eigentum eines anderen oder die öffentliche Infrastruktur beschädigt oder zerstört, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 2.000 € bis 8.000 € (zzgl. Reparaturkosten). Bei massiver Zerstörung bis zu 10 Minuten Haftzeit.
§ 320
Betrug und arglistige Täuschung

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt (z. B. beim manipulierten privaten Fahrzeughandel oder gefälschten Dienstleistungen), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 30.000 € (zzgl. Rückzahlung der Betrugssumme) und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 25 Minuten.
§ 325
Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine Straftat erlangt hat, kauft, sich verschafft, lagert oder an Dritte weiterverkauft, um sich zu bereichern (Handel mit Diebesgut / Schwarzmarkt-Ankauf), wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 15.000 € bis 40.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 35 Minuten. Die Hehlerware wird ersatzlos eingezogen.
Abschnitt 4: Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtM)

Die nachfolgenden Delikte regeln den illegalen Umgang mit den Betäubungsmitteln Gras, Kokain (Koks) und Methamphetamin (Meth).

§ 400
Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenbedarf)

(1) Wer Betäubungsmittel in geringen Mengen ausschließlich zum eigenen Konsum mit sich führt, wird bestraft.

Grenzwerte:
Gras bis zu 2 Gramm
Strafmaß:
Geldstrafe von 4.000 € bis 10.000 € und vollständiger Einzug der Substanzen. Die Polizei kann bei Einsicht von einer Haftstrafe absehen.
§ 405
Illegaler Handel und Vertrieb von Betäubungsmitteln

(1) Wer Betäubungsmittel in Mengen mit sich führt, die den Eigenbedarf überschreiten, oder wer beim aktiven Verkauf, der Übergabe oder dem Transport von Drogen erwischt wird, begeht Drogenhandel.

Strafmaß (Gras):
Geldstrafe von 20.000 € bis 45.000 € und/oder 15 bis 35 Minuten Haftzeit.
Strafmaß (Koks / Meth):
Geldstrafe von 35.000 € bis 75.000 € und/oder 25 bis 50 Minuten Haftzeit.
§ 410
Illegale Herstellung und industrieller Anbau

(1) Wer im großen Stil illegale Drogenplantagen anbaut oder chemische Großlabore zur Synthese von Methamphetamin betreibt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 80.000 € bis 140.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 45 bis 90 Minuten. Alle Produktionsmittel werden vernichtet.
Abschnitt 5: Schwere Verkehrsdelikte

Die nachfolgenden Delikte regeln schwere Straftaten im Straßenverkehr, welche die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer akut gefährden.

§ 500
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Fahrzeuge gezielt als Waffe nutzt (z. B. absichtliches Rammen, Abdrängen, Überfahren von Gehwegen) oder Straßensperren der Polizei durchbricht, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 25.000 € bis 60.000 € und/oder eine Haftstrafe von 20 bis 45 Minuten. Zudem erfolgt ein zwingender Führerscheinentzug von mindestens 7 Tagen.
§ 505
Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer sich als Fahrzeugführer an einem nicht genehmigten Straßenrennen oder einer riskanten Hochgeschwindigkeits-Flucht vor der Polizei beteiligt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 30.000 € bis 75.000 € und/oder eine Haftstrafe von 15 bis 40 Minuten. Das genutzte Fahrzeug wird für bis zu 48 Stunden sichergestellt.
§ 510
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)

(1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien und seines Fahrzeugs zu ermöglichen oder Erste Hilfe zu leisten, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 30.000 € und/oder eine Haftstrafe von 5 bis 20 Minuten.
Abschnitt 6: Straftaten gegen das Waffengesetz

Die nachfolgenden Delikte regeln die strafrechtlichen Konsequenzen beim illegalen Umgang mit Waffen, Munition und verbotenen Gegenständen.

§ 600
Illegaler Waffenbesitz (Messer und Kleinkaliber)

(1) Wer ohne gültige Erlaubnis (Waffenschein) eine registrierungspflichtige Kleinkaliber-Waffe (z. B. Pistolen) oder illegale Stichwaffen mit sich führt, wird bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 10.000 € bis 30.000 € und/oder eine Haftstrafe von 10 bis 25 Minuten. Die Waffen werden ersatzlos beschlagnahmt.
§ 605
Besitz von verbotenen Kriegswaffen und Modifikationen

(1) Wer automatische Langwaffen (z. B. Sturmgewehre, Maschinenpistolen), Waffen mit abgeschliffenen Seriennummern oder illegale Modifikationen (wie in § 13 WaffG definiert, z. B. Schalldämpfer) besitzt oder führt, begeht ein schweres Vergehen.

Strafmaß:
Geldstrafe von 40.000 € bis 90.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 30 bis 60 Minuten.
§ 610
Illegaler Waffenhandel und Schmuggel

(1) Wer gewerbsmäßig oder bandenmäßig unregistrierte Waffen oder Munition importiert, herstellt, lagert oder an Dritte auf dem Schwarzmarkt verkauft, wird mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft.

Strafmaß:
Geldstrafe von 80.000 € bis 150.000 € und eine zwingende Haftstrafe von 60 bis 110 Minuten. Sämtliche illegalen Bestände werden vernichtet.
Abschnitt 7: Allgemeine Strafbestimmungen (Versuch, Anstiftung & Bande)

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die strafrechtliche Bewertung von unvollendeten Taten sowie der gemeinschaftlichen Kriminalität.

§ 700
Strafbarkeit des Versuchs

(1) Eine Straftat wird bereits dann untersagt und unter Strafe gestellt, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ausführung unmittelbar ansetzt (z. B. das Hacking-Gerät an der Bank bereits ansetzt, aber von der Polizei vor Vollendung gestoppt wird).

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat. Als Richtlinie gilt hierbei das Ansetzen des jeweiligen Mindeststrafmaßes des versuchten Paragraphen.

§ 705
Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe

(1) Als Mittäter wird gleichermaßen bestraft, wer eine Straftat gemeinschaftlich mit anderen plant oder ausführt. Jeder Teilnehmer trägt die volle Verantwortung für das Gesamtdelikt (z. B. Geiselnahme-Absicherer oder Schmieresteher).

(2) Wer eine andere Person bewusst zu einer Straftat bestimmt (Anstiftung) oder dem Täter bei der Ausführung der Tat aktiv hilft (Beihilfe), wird ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Das Strafmaß kann je nach Kooperation um bis zu 50 % des Hauptstrafmaßes gemindert werden.

§ 710
Bildung einer kriminellen Vereinigung (Bandenkriminalität)

(1) Wer eine Vereinigung gründet, ihr beitritt oder sie unterstützt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die regelmäßige Begehung von schweren Straftaten (z. B. organisierter Drogenhandel, fortlaufende bewaffnete Überfälle, illegaler Waffenimport) gerichtet ist, wird wegen Bandenkriminalität belangt.

Strafmaß:
Zusätzliche Geldstrafe von 50.000 € bis 120.000 € und/oder eine zusätzliche Haftstrafe von 30 bis 60 Minuten, welche auf die begangenen Einzeldelikte addiert werden kann.
§ 715
Tateinheit (Eine Handlung, mehrere Delikte)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (z. B. eine Flucht vor der Polizei, bei der gleichzeitig eine rote Ampel überfahren und ein Streifenwagen gerammt wird), so wird nur auf eine einzige Strafe erkannt.

(2) Zur Ermittlung des Strafmaßes bei Tateinheit gilt das Absorptionsprinzip: Es wird ausschließlich das Delikt mit dem höchsten Strafmaß (die sogenannte 'Einsatzstrafe') herangezogen und voll berechnet. Die schwächeren Delikte werden rechtlich absorbiert und fließen nicht in die Geld- oder Haftstrafe ein.

§ 720
Tatmehrheit und Gesamtstrafenbildung (Mehrere Handlungen, mehrere Delikte)

(1) Hat jemand mehrere selbstständige Straftaten begangen, die zeitlich oder logisch voneinander getrennt sind (z. B. erst ein Ladenraub, drei Stunden später ein illegaler Waffenbesitz bei einer Kontrolle), wird eine Gesamtstrafe gebildet.

(2) Die Strafen für die einzelnen Delikte dürfen nicht einfach addiert werden. Das Verfahren zur Bildung der Gesamtstrafe (Asperationsprinzip) lautet wie folgt:

1. Die Einsatzstrafe:
Das schwerste begangene Delikt bildet die Basis (Einsatzstrafe) und wird zu 100 % berechnet.
2. Die Schärfung:
Für jedes weitere, leichtere Delikt dürfen maximal 50 % des jeweiligen Mindeststrafmaßes auf die Einsatzstrafe aufgeschlagen (addiert) werden.
3. Die Obergrenze:
Die endgültige Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen niemals erreichen und ist absolut durch die maximale Haftzeit von einhundertzwanzig (120) Minuten gedeckelt.