Amtliche Abkürzung:
FeV
In der Fassung vom:
15.05.2026
Gültig ab:
20.05.2026
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Wappen
Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV)
Vom 15. Mai 2026

Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026

Stand: letzte Berücksichtigte Änderung: ---

§ 1
Allgemeine Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer behördlichen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.

(2) Die Fahrerlaubnis wird durch eine gültige Bescheinigung (Führerschein) nachgewiesen.

(3) Der Führerschein ist vom Fahrzeugführer während der Fahrt im Original mitzuführen und den zuständigen Beamten der Polizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 2
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden vereinfachten Klassen erteilt und berechtigt zum Führen nachfolgender Fahrzeugarten:

Klasse A:
Berechtigt zum Führen von Krafträdern (Motorräder, Quads) ohne Begrenzung der Hubraumgröße oder Motorleistung.
Klasse B:
Berechtigt zum Führen von regulären mehrspurigen Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, SUVs, leichte Nutzfahrzeuge) bis zu einer herstellerüblichen Standardgröße.
Klasse C:
Berechtigt zum Führen von schweren Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen (Lkw), die über die Standardmaße der Klasse B hinausgehen.
Klasse D:
Berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt zur Personenbeförderung ausgelegt sind (Omnibusse, Linienbusse).
Klasse DE:
Berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem schweren Anhänger (Gelenkbusse, Busse mit Personenanhänger).
§ 3
Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Abnahme der Fahrprüfung erfolgt ausschließlich durch eine staatlich anerkannte und lizenzierte Fahrschule.

(2) Nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung ist die Fahrschule dazu berechtigt, das offizielle Dokument (den Führerschein) mit den erworbenen Fahrerlaubnisklassen direkt an den Prüfling auszuhändigen.

§ 4
Gültigkeitsdauer des Dokumentes und Verlängerung

(1) Das behördliche Führerscheindokument besitzt ab dem Tag der Ausstellung oder Neuausstellung eine Gültigkeit von genau neunzig (90) Tagen.

(2) Nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist erlischt die Gültigkeit des Dokumentes temporär. Das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem abgelaufenen Dokument wird rechtlich dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt.

(3) Das Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeit gliedert sich zwingend in folgende zwei Teilschritte:

1. Überprüfung:
Der Inhaber hat sich zunächst bei einer zuständigen Dienststelle der Polizei vorzustellen. Die Beamten prüfen das Punktekonto, offene Haftbefehle sowie das Vorliegen von Fahrverboten. Bei positivem Prüfergebnis wird die Verlängerung im System freigegeben.
2. Ausstellung:
Nach erfolgter Freigabe durch die Polizei hat der Bürger das neu ausgestellte, gültige Dokument beim zuständigen Rathaus (Bürgerbüro) persönlich abzuholen. Erst mit Aushändigung des neuen Dokuments ist die Fahrerlaubnis wieder rechtskräftig nachgewiesen.
§ 5
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

(1) Wird gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer schweren Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ermittelt, so können die Beamten der Polizei das Dokument unverzüglich beschlagnahmen (Fahrverbot).

(2) Während eines aktiven Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen untersagt. Das Dokument verbleibt für die Dauer des Fahrverbots in der Asservatenkammer der Polizei.

(3) Bei dauerhaftem Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht wird das Dokument vernichtet. Eine Neuerteilung ist erst nach Ablauf einer gerichtlich festgesetzten Sperrfrist und der erneuten Absolvierung der Fahrschulprüfung möglich.

§ 6
Überprüfung der gesundheitlichen Eignung

(1) Bewerber und Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen.

(2) Besteht aufgrund von schweren Unfällen, neurologischen Ausfällen oder Missbrauch von Betäubungsmitteln der Verdacht auf Fahruntauglichkeit, kann die Polizei ein fahrmedizinisches Gutachten fordern.

(3) Bis zur Beibringung eines positiven Gutachtens kann die Polizei die Fahrerlaubnis im System temporär sperren.