Gesamtausgabe in der unbefristeten Gültigkeit vom 15.05.2026
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer behördlichen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.
(2) Die Fahrerlaubnis wird durch eine gültige Bescheinigung (Führerschein) nachgewiesen.
(3) Der Führerschein ist vom Fahrzeugführer während der Fahrt im Original mitzuführen und den zuständigen Beamten der Polizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden vereinfachten Klassen erteilt und berechtigt zum Führen nachfolgender Fahrzeugarten:
(1) Die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Abnahme der Fahrprüfung erfolgt ausschließlich durch eine staatlich anerkannte und lizenzierte Fahrschule.
(2) Nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung ist die Fahrschule dazu berechtigt, das offizielle Dokument (den Führerschein) mit den erworbenen Fahrerlaubnisklassen direkt an den Prüfling auszuhändigen.
(1) Das behördliche Führerscheindokument besitzt ab dem Tag der Ausstellung oder Neuausstellung eine Gültigkeit von genau neunzig (90) Tagen.
(2) Nach Ablauf dieser 90-tägigen Frist erlischt die Gültigkeit des Dokumentes temporär. Das Führen von Kraftfahrzeugen mit einem abgelaufenen Dokument wird rechtlich dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt.
(3) Das Verfahren zur Verlängerung der Gültigkeit gliedert sich zwingend in folgende zwei Teilschritte:
(1) Wird gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer schweren Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ermittelt, so können die Beamten der Polizei das Dokument unverzüglich beschlagnahmen (Fahrverbot).
(2) Während eines aktiven Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen untersagt. Das Dokument verbleibt für die Dauer des Fahrverbots in der Asservatenkammer der Polizei.
(3) Bei dauerhaftem Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht wird das Dokument vernichtet. Eine Neuerteilung ist erst nach Ablauf einer gerichtlich festgesetzten Sperrfrist und der erneuten Absolvierung der Fahrschulprüfung möglich.
(1) Bewerber und Inhaber einer Fahrerlaubnis müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllen.
(2) Besteht aufgrund von schweren Unfällen, neurologischen Ausfällen oder Missbrauch von Betäubungsmitteln der Verdacht auf Fahruntauglichkeit, kann die Polizei ein fahrmedizinisches Gutachten fordern.
(3) Bis zur Beibringung eines positiven Gutachtens kann die Polizei die Fahrerlaubnis im System temporär sperren.